Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der EL-NE Elektrotechnik GmbH, Kalkofenweg 8, 5400 Hallein (für Geschäftsabschlüsse mit Unternehmern)
§ 1 Geltung & Allgemeines
1.1 Sämtliche unserer Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, welche mithin Bestandteil sämtlicher von uns abgeschlossener Verträge sind. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers haben keinerlei Geltung und werden selbst bei Kenntnis bzw. Zugrundelegung nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2 Unsere Angebote sind stets freibleibend und werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung rechtswirksam. Mündliche Abreden werden gleichfalls erst durch schrift-
liche Bestätigungen rechtsverbindlich.
§ 2 Preise & Lieferung
2.1 Lieferungen und Berechnungen erfolgen zu dem jeweils gültigen Preis lt. aktueller Preisliste. Treten nach Bestellung von uns nicht beeinflussbare Preis- oder Lohnerhöhungen bzw. erhebliche Änderungen der Herstellungskosten ein, so können unsere Preise ohne vorherige Mitteilung entsprechend geändert und angepasst werden.
2.2 Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, verpackt, ab Lager.
2.3 Aufträge ab netto € 280,– Österreich bzw. € 1500,– Europa (jeweils inkl. Buntmetallzuschlag) werden frei Haus geliefert, wobei wir uns die Versandart vorbehalten. Schreibt der Besteller Transportmittel vor, so sind die Kosten dafür von ihm zu tragen. Bei Postversand ist die Zustellgebühr vom Empfänger zu bezahlen. Der Transport erfolgt stets auf Risiko des Bestellers.
2.4 Abgaben der Artikel nur in Verpackungseinheit (Gebinde-Größe auf Anfrage). Bei Gebinde-Anbruch verrechnen wir Mindermengenzuschlag in Höhe von netto € 5,–.
(1x pro Auftrag, nicht per Position)
2.5 Bei einem Netto-Bestellwert unter € 150,– (inkl. Buntmetallzuschlag) werden netto € 10,– Manipulationsgebühr verrechnet.
2.6 Die Angabe von Lieferzeiten ist stets unverbindlich und stellt einen bloßen Richtwert dar. Die Lieferfrist verlängert sich insbesondere um jenen Zeitraum, in dem der Besteller Angaben, die er nach der getroffenen Vereinbarung uns gegenüber zu machen hat und die für unsere Lieferung erforderlich sind, nicht oder nicht vollständig macht. Ferner können insbesondere Verzögerungen durch Vorlieferanten, höhere Gewalt und Betriebsstörungen eine Verlängerung von Lieferzeiten bewirken. Bei Verzögerungen können Schadenersatzansprüche nur insoweit geltend gemacht werden, als sie von uns gegen den Vorlieferanten durchgesetzt und einbringlich gemacht werden können. Ansonsten sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Im Falle unvorhergesehener Hindernisse wie Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Krieg, Einfuhrsperren oder ähnlichen Ereignissen sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Liefervertrag zurückzutreten, ohne dass dem Besteller deshalb Schadenersatzansprüche zustehen.
2.7 Sofern nicht ausdrücklich Gesamtlieferung vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Lieferung auch in Teilen durchzuführen.
2.8 Nimmt der Besteller die vertragsmäßig bereitgestellte Ware zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht an, sind wir berechtigt vollständige Zahlung zu verlangen und die Einlagerung der Ware und allfällige Neuzustellung auf Kosten und Gefahr des Bestellers vorzunehmen.
2.9 Änderungen einer Bestellung werden von uns akzeptiert, sofern sie für uns durchführbar sind, können aber Preis- und Lieferterminanpassungen, als auch den Ersatz etwaiger frustrierter Kosten, zur Folge haben.
2.10 Fix bestellte Ware kann nicht mehr zurückgenommen werden. Außer aus Kulanz gegen Sondervereinbarung, jedoch abzüglich von mind. 10% Manipulationsgebühr.
§ 3 Gewährleistung und Schadenersatz
3.1 Der Besteller hat bei sonstigem Anspruchsverlust jede Lieferung unverzüglich, jedenfalls aber vor Einbau oder Weiterverarbeitung, auf sichtbare Mängel zu überprüfen. Allfällige Mängel, welcher Art auch immer, müssen innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich detailliert gerügt werden, anderenfalls kann der Besteller Ansprüche auf Gewährleistung (33 922 ff. ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs: 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f. ABGB) nicht mehr geltend machen. Auf die Einrede der mangelnden Rüge können wir uns im Streitfall auch dann berufen, wenn wir sie außergerichtlich nicht erhoben haben.
3.2 Verdeckte Mängel sind bei sonstigem Anspruchsverlust unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen, sofern die Rüge innerhalb der Gewährleistungsfrist erfolgt.
3.3 Unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Mängelrüge kann der Besteller innerhalb der Gewährleistungsfrist Gewährleistungsansprüche geltend machen. Für Mängel der Ware leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch. Ist eine Verbesserung nicht möglich oder tunlich, so kann der Besteller grundsätzlich Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrages verlangen. Voraussetzung für die Rücknahme der Ware ist, dass von Seiten des Bestellers keine wie immer gearteten Manipulationen oder Verbesserungsversuche daran vorgenommen wurden.
3.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung und beginnt mit dem Tag der Anlieferung unserer Produkte an der vereinbarten Lieferadresse. Die Geltung von
§ 924 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen. Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen oder unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Rückgriffs-Ansprüche nach § 933b ABGB gegen uns sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Besteller nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages und zur Änderung von Zahlungsbedingungen.
3.5 Unsere Haftung aus Schadenersatz für Sach- und Vermögensschäden beschränkt sich stets auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und reinen Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten oder von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Besteller sind ausgeschlossen. Die Höhe der Schadenersatzansprüche ist stets mit dem Wert der gelieferten Ware (Teilware) beschränkt.
3.6 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir bei Fertigung von Bauteilen aufgrund Kundenseitiger Vorgaben (Zeichnungen, Muster, etc.) den konkreten Einsatzbereich bzw. bestimmungsgemäßen Zweck nicht kennen und es uns daher nicht möglich ist zu beurteilen, ob die vom Kunden bestellte Bauteilspezifikation für den bestimmten Einsatzzweck ordnungsgemäß und ausreichend ist. Mithin ist jegliche Haftung unsererseits für eine mögliche Fehlkonstruktion und sämtliche etwaigen hieraus resultierenden Schäden vollumfänglich ausgeschlossen.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
4.1 Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
4.2 Die Befugnis des Bestellers diese Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verarbeiten erlischt bei jedem wie immer gearteten Zahlungsverzug aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Besteller, mit einem Insolvenzantrag, oder mit der schriftlichen Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts.
4.3 Bei einer Verarbeitung unserer Ware durch den Besteller oder einen Dritten, entsteht Miteigentum an dem Produkt nach dem Verhältnis der Wertanteile. Wird über eine Ware oder ein Produkt, bei dem unsere Ware verarbeitet wurde verfügt, insbesondere die Ware oder das Produkt veräußert, so erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auch auf die hieraus resultierenden Forderungen des Bestellers oder eines Dritten (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Diese Forderungen gelten sofort nach Entstehung als an uns unwiderruflich abgetreten. Der Kunde ist von unserem Vorbehaltseigentum und von der Forderungsabtretung unverzüglich zu verständigen, und auf unser Verlangen diese Verständigung nachzuweisen und im Falle eines von uns behaupteten Eigentumsvorbehalts oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, selbst wenn er vom Kunden oder wem immer bestritten wird, alle zu seiner Prüfung und Durchsetzung erforderlichen Information zu geben.
4.4 Auf unser Verlangen ist der Besteller auch verpflichtet, bei seinen Forderungen aus der Veräußerung unserer Waren einen Buchvermerk über die Vorausabtretung zu setzen und uns die Überprüfung der Setzung des Buchvermerkes zu gestatten. Für alle Forderungen, die aus einer Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Waren oder eines Verarbeitungsproduktes unserer Ware entstehen, gilt ein absolutes Zessionsverbot als vereinbart. Dieses Zessionsverbot schließt auch allfällige Wirkungen früherer Zessionen des Bestellers auf unseren Eigentumsvorbehalt aus und kann nur mit unserer schriftlichen Zustimmung aufgehoben werden. Bei Zahlungsverzug sind wir befugt unsere Ware und das unter Mitverarbeitung unserer Ware hergestellte Produkt ohne Zulässigkeit eines Besitzstörungseinwandes und unter Ausschluss jedes Schadenersatzanspruches auf Kosten des Bestellers abzuholen und die Ware oder das Produkt durch freihändigen Verkauf zu verwerten, wobei der Besteller den Verkaufserlös bzw. im Falle des Miteigentums einem seiner Wertanteile an der Sache entsprechenden Betrag abzüglich 20% Wiederverkaufsspesen gutgeschrieben erhält. Bei Zahlungsverzug aus der Geschäftsverbindung sind wir berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag und ohne Herausgabe oder Verrechnung eines bezahlten Teilkaufpreises, die Ware oder das unter Mitverarbeitung unserer Waren hergestellte Produkt aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts bis zur Beendigung des Zahlungsverzuges zurückzunehmen. Diese, wie alle anderen Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen, gelten auch für einen Insolvenzverwalter des Bestellers. Bei Annahme von Schecks und Wechseln gilt dieser Eigentumsvorbehalt bis zur erfolgten Einlösung des Schecks bzw. Wechsels, diese werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Escontspesen gehen zu Lasten des Empfängers.
§ 5 Zahlung
5.1 Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen die er leistet,
zuerst auf Spesen und Kosten, dann auf Zinsen und schließlich auf das Kapital verrechnet werden.
5.2 Bei Zahlungsverzug oder Hervorkommen solcher Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers, die unsere Forderungen als nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen (Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung der Eröffnung mangels ausreichenden Vermögens, Bewilligung eines Exekutionsverfahrens wegen offener Zahlungsverpflichtung, etc.), sind wir berechtigt, alle noch offenen Forderungen bei gleichzeitiger Einstellung jeder weiteren Lieferung sofort fällig zu stellen.
5.3 Der Besteller verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung, Reklamation berechtigt nicht zur Rückbehaltung des Rechnungsbetrages.
§ 6 Erfüllungsort, Gerichtsstand
6.1 Erfüllungsort für Zahlung, Lieferung und etwaige Gewährleistungsansprüche ist 5020 Salzburg.
6.2 Gerichtsstand ist 5020 Salzburg. Für alle unsere Geschäftsfälle gilt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes.